· Fachbeitrag · Kurz informiert
Ergänzung zur „Reparaturkostendeckungszusage“
| In der letzten Ausgabe (VK 11, 193) haben wir darüber berichtet, dass der VN in der Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Abgabe einer Reparaturkostendeckungszusage des VR hat. |
Dabei war der Praxishinweis nicht vollständig wiedergegeben worden. Ergänzend zu dem Vorschlag, dass sich der VN über eine Abtretung des Anspruchs refinanziert, muss natürlich darauf hingewiesen werden, dass Entschädigungsansprüche aus der Kaskoversicherung vor endgültiger Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung (§ 3 Abs. 4 AKB a.F.) bzw. Zustimmung des VR (z.B. A.2.14.4 AKB 2008; A.2.7.4 AKB 2009 + 2012 HUK Coburg) nicht abgetreten werden können. Diese ist daher zuvor einzuholen, anderenfalls wäre die Abtretung unwirksam (Ausnahme nur in den Sonderfällen des § 354a HGB).