· Fachbeitrag · Leistungsverweigerung
Deckungsanspruch für ein Verfahren gegen einen BUZ-VR wegen Leistungsablehnung
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
Die Leistungsverweigerung eines VR aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss des BU-Versicherungsvertrags kann zeitlicher Anknüpfungspunkt für den Rechtspflichtenverstoß i.S.v. § 4 Abs. 1c ARB 2000 sein (OLG Karlsruhe 30.12.11, 12 U 122/11, Abruf-Nr. 121041). |
Sachverhalt
Die VN unterhält seit dem 1.3.01 eine Rechtsschutzversicherung. Gemäß § 4 Abs. 1c ARB 2000 besteht Anspruch auf Rechtsschutz ab dem Zeitpunkt, in dem ein Verstoß gegen Rechtspflichten erfolgte. Dabei bleibt gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2000 jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Kein Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 3a ARB 2000, wenn der Verstoß durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst wurde, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde.
Die VN begehrt Leistung für ein Verfahren gegen einen Lebensversicherer, das Ansprüche aus zwei BUZ-Versicherungen zum Gegenstand hatte. Die erste wurde 1999 abgeschlossen, die zweite am 19.2.01 beantragt. In beiden Verträgen hatte die VN die Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet. Als sie 2004 Leistungen forderte, lehnte der VR dies mit Verweis auf die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung ab und erklärte die Anfechtung. Nach Ansicht der VN ist der Rechtsschutzfall erst mit Ablehnung der Leistung aus den BUZ-Versicherungen im Jahre 2004 und somit im versicherten Zeitraum der Rechtsschutzversicherung eingetreten. Der VR ist der Auffassung, der Rechtsschutzfall sei bereits mit den Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflichten eingetreten und daher vorvertraglich. Das LG hat die Klage auf Deckungsschutz abgelehnt.
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