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    Was muss der RSV bei nur einem VN von mehreren Auftraggebern erstatten?

    | FRAGE: Wir haben zwei Mandanten in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit vertreten. Die Mandanten wurden gesamtschuldnerisch verklagt und so auch verurteilt. Ein Mandant ist rechtsschutzversichert. Ich habe daher gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Vergütung für das Verfahren für diesen Mandanten ohne Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG eingefordert. Die Rechtsschutzversicherung hat aber nur die Hälfte dieser Vergütung gezahlt und verweist auf die Gesamtschuldnerhaftung der beiden Streitgenossen. Ist dieses Vorgehen der Rechtsschutzversicherung richtig? |

     

    ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Nein. Der VR hat nicht das Innenverhältnis der Auftraggeber untereinander und das Außenverhältnis zum Anwalt beachtet.

     

    Zwar muss der VR seinen VN nur in dem Umfang von der Anwaltsvergütung freistellen, in dem dieser im Innenverhältnis ‒ zwischen ihm und dem anderen Streitgenossen ‒ für die Kosten des Anwalts aufkommen muss (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 393). Im Zweifel besteht bei der Gesamtschuld eine kopfteilige Haftung. Deshalb müssen sich hier beide Streitgenossen die Kosten des gemeinsamen Anwalts teilen. Der VR muss dann tatsächlich auch nur die Hälfte erstatten.