· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG muss auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig, höchstens zu 0,75, angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt auch gegenüber einem Rechtsschutz-VR, wenn dieser den VN sowohl von den vorgerichtlichen als auch von den gerichtlichen Kosten freistellen muss. |
1. Selbstbeteiligung beseitigt nicht Anrechnungspflicht
Die Frage der Selbstbeteiligung spielt hier keine Rolle. Selbst wenn der Rechtsschutz-VR berechtigterweise bei der Freistellung die Selbstbeteiligung von der Geschäftsgebühr abzieht, ist auch ihm gegenüber der volle Anrechnungsbetrag abzuziehen.
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Der VN beauftragt den Anwalt A mit der Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 10.000 EUR. Hierfür erhält er Versicherungsschutz. Der VR übernimmt die Kosten des A abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung des VN in Höhe von 300 EUR. Was muss der VR zahlen?
Lösung | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 798,20 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 155,46 EUR |
abzüglich Selbstbeteiligung | - 300,00 EUR |
673,66 EUR |
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