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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Rechtsschutzversicherung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG muss auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig, höchstens zu 0,75, angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt auch gegenüber einem Rechtsschutz-VR, wenn dieser den VN sowohl von den vorgerichtlichen als auch von den gerichtlichen Kosten freistellen muss. |

    1. Selbstbeteiligung beseitigt nicht Anrechnungspflicht

    Die Frage der Selbstbeteiligung spielt hier keine Rolle. Selbst wenn der Rechtsschutz-VR berechtigterweise bei der Freistellung die Selbstbeteiligung von der Geschäftsgebühr abzieht, ist auch ihm gegenüber der volle Anrechnungsbetrag abzuziehen.

     

    • Beispiel 1

    Der VN beauftragt den Anwalt A mit der Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 10.000 EUR. Hierfür erhält er Versicherungsschutz. Der VR übernimmt die Kosten des A abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung des VN in Höhe von 300 EUR. Was muss der VR zahlen?

     

    Lösung

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    798,20 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    155,46 EUR

    abzüglich Selbstbeteiligung

    - 300,00 EUR

    673,66 EUR