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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Auch der Torfabbau fällt unter den Bergbau

    | Der Senat für Versicherungsrecht des OLG Oldenburg hat in Anlehnung an das Bundesberggesetz eine eigene Auslegung des Begriffs „Bergbau“ vorgenommen. Er hat dabei unter anderem auf den historischen Sprachgebrauch abgestellt. Nach der Auslegung fällt auch der Torfabbau unter die Ausschlussklausel „Bergbauschäden“. |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Hauseigentümer aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Er hatte Risse in der Hauswand festgestellt und diese Schäden auf den Torfabbau in der Nähe seines Wohnhauses zurückgeführt. Er begehrte deshalb von seinem Rechtsschutz-VR eine Kostenzusage für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren gegen die torfabbauende Gesellschaft. Der VR lehnte die Kostenzusage unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Dort fand sich eine sogenannte Ausschlussklausel, wonach für „Bergbauschäden“ an Grundstücken und Gebäuden kein Versicherungsschutz besteht. Der VR war der Meinung, dieser Ausschluss greife auch für Torfabbau-Schäden.

     

    Das LG hatte der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der VR zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Die Ausschlussklausel greife unter anderem deshalb nicht, weil der Torfabbau schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit dem Bergbau gleichgesetzt werden könne.