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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Auch im Passivprozess kommt es auf den behaupteten Rechtsverstoß des Gegners an

    | Auch im Passivprozess des VN einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalls (hier nach § 14 Abs. 3 ARB 1975/95) nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-schriften abzustellen, den der VN seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet. Das folgt aus einer aktuellen BGH-Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Die VN (Klägerin) erhielt 2008 ein zinsloses Darlehen über 35.000 EUR. Sie leistete die vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 200 EUR nur bis einschließlich März 2011. Unstreitig bestand die Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt. Nach dem Tod des Darlehensgebers erklärten dessen Erben im September 2015 die Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs. Die VN verweigerte die Rückzahlung des noch offenen Betrags. Sie meint, der Anspruch sei verjährt. Der Darlehensgeber habe das Darlehen bereits 2011 gekündigt.

     

    Der Rechtsschutz-VR hält sich für leistungsfrei, weil der Versicherungsfall erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung (im Januar 2015) eingetreten sei. LG und OLG haben die Deckungsschutzklage abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg (3.7.19, IV ZR 111/18, Abruf-Nr. 209980). Nach Auffassung des 4. Senats ist der Rechtsschutzfall nicht in der versicherten Zeit eingetreten.

     

    • Nach ständiger BGH-Rechtsprechung entscheidet über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls allein der Tatsachenvortrag, mit dem der VN sein Rechtsschutzbegehren begründet. Das gilt unabhängig davon, ob sich der VN in einer Aktiv- oder Passivrolle befindet. Eine im Schrifttum diskutierte Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivprozessen ist nicht geboten. Es liegt aus Sicht des VN nahe, dass er weder in der einen noch der anderen Konstellation seine berechtigten Rechtsschutzinteressen mit eigenem Fehlverhalten begründet. Maßgebend sind allein seine Behauptungen, die er im Ausgangsverfahren aufgestellt hat.

     

    • Die VN hat sich dort nur damit verteidigt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt sei. Auch ihre Behauptung, der Darlehensgeber habe das Darlehen schon zu Lebzeiten gekündigt, hat nur den Erfolg der Verjährungseinrede bezweckt. Der maßgebliche Tatsachenvortrag der VN erstreckt sich damit auf den Vorwurf an die klagenden Erben des Darlehensgebers, im Jahre 2015 (mithin nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung) trotz Erhebung der Verjährungseinrede am Rückzahlungsanspruch festgehalten zu haben. Ihr weiterer Tatsachenvortrag im Ausgangsverfahren war für sich genommen nicht geeignet, die Klage abzuwehren.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH hatte bereits vor einiger Zeit in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgen muss. Mit der aktuellen Entscheidung hat er klargestellt, dass diese Regelungen nicht nur im Aktiv-, sondern auch im Passivprozess gelten. Damit hat der BGH den entsprechenden Meinungsstreit entschieden.

     

    Übersicht / Eintritt des Versicherungsfalls in versicherter Zeit

    Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach den jeweiligen ARB (hier § 14 Abs. 3 ARB 1975/95) zu bestimmen. Dazu muss die Klausel ausgelegt werden.

     

    • Der durchschnittliche VN erkennt, dass mit der Anknüpfung des § 14 Abs. 3 ARB 75 (hier ARB 1975/95) an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls maßgeblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalls allein auf die Tatsachen an, mit denen der VN sein Rechtsschutzbegehren begründet.

     

    • Dabei wird der VN bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt. Der Senat hat dazu angenommen, aus der Sicht des durchschnittlichen VN ließen sich seine Ansprüche auf eigenes Fehlverhalten nicht stützen (BGH r+s 15, 193 Rn. 15). Anderenfalls hätte es der Anspruchsgegner des VN in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem VN den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (BGH a. a. O.).

     

    • Nach allem hat es der Senat in Fällen des Rechtsschutzes für Aktivprozesse des VN als für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich angesehen, was der Anspruchsgegner des VN gegen dessen Begehren einwendet.

     

    • Stattdessen richtet sich die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalls allein nach den vom VN behaupteten Pflichtverletzungen seines Anspruchsgegners. Dabei muss dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten, mit dem der VN (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthalte und auf den der VN (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.

     

    • Dabei kommt es nicht auf die Schlüssigkeit, Substanziiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen an (BGH VersR 09, 109, sogenannte Drei-Säulen-Theorie).
     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Vorerstreckungsklausel ist intransparent: BGH VK 19, 30
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 210 | ID 46070669