· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Ausschluss für Streitigkeiten um Kapitalanlagegeschäfte
| Der Ausschluss von Streitigkeiten über Kapitalanlagegeschäfte in den Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung ist wirksam. |
So entschied es das LG Düsseldorf (5.2.14, 12 O 336/12 U, Abruf-Nr. 141563). Betroffen war diese Klausel:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options-, oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.“
Das LG hielt die Klausel nicht für überraschend. Es sah auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Klausel sei im Hinblick auf den Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ nicht unklar formuliert. Zwar gebe es keine Legaldefinition des Begriffs „Kapitalanlagegeschäft“. Dieser sei jedoch in der Rechtssprache hinreichend fest umrissen. Er gebe damit in einem zumutbaren Maß Aufschluss über den Umfang der streitgegenständlichen Ausschlussklausel und damit über die Reichweite des Versicherungsschutzes.
PRAXISHINWEIS | Bei Mandaten mit Bezug zu Kapitalanlagegechäften muss der Anwalt gleich hellhörig werden, wenn es um die Frage des Rechtsschutzes geht. Er muss prüfen, ob eine Deckung ausgeschlossen ist. Ist dies der Fall, muss mit dem Mandanten geklärt werden, inwieweit gleichwohl eine Rechtsverfolgung erfolgen soll. |