· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen
| Das OLG München hat die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. |
Der VR hatte diese Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen AGB verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG München (22.9.11, 29 U 589/11, Abruf-Nr. 113776) sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche VN könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam.