· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz für Zweitgutachten erhalten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Augsburg/Münster
| Ein Bußgeldverfahren ist grundsätzlich nicht mit dem amtsgerichtlichen Urteil beendet. Denn oft schließt sich noch ein Kampf mit der Rechtsschutzversicherung um die Kostenübernahme an. „Munition“ hierfür liefert das AG Saarlouis. |
Sachverhalt
Dem Kläger wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Seine Verteidigerin hatte ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt, um die Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen. Die beklagte Rechtsschutzversicherung, mit der der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, der u. a. Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasste, hatte Deckungszusage für das Verfahren erster Instanz erteilt und die Kosten für das Sachverständigengutachten übernommen. Im gerichtlichen Verfahren hatte das AG dann ebenfalls einen Sachverständigen damit beauftragt, die Messung zu überprüfen. Nachdem dieser sein ‒ für den Kläger ungünstiges ‒ Gutachten erstattet hatte, hat die Verteidigerin erneut den von ihr bereits beauftragten Sachverständigen mit der Überprüfung des Gerichtsgutachtens beauftragt. Die Übernahme der dadurch entstandenen Kosten lehnte die Rechtsschutzversicherung ab. Die Freistellungsklage des Klägers hatte letztlich Erfolg.
Entscheidungsgründe
In seiner Begründung weist das AG Saarlouis (1.2.17, 28 C 845/16, Abruf-Nr. 198755) zutreffend darauf hin, dass weder die Versicherungsbedingungen noch die erteilte Deckungszusage eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vorsehen.
MERKE | Zwar regelt § 1 der Versicherungsbedingungen, dass der VR zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN lediglich erforderliche Leistungen erbringt. Die Erforderlichkeit ist jedoch aus Sicht des VN zu bestimmen. |
Hierbei war zu berücksichtigen, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens durch das Gerichtsgutachten eine andere Bewertung der Geschwindigkeitsmessung als im zuvor von dem Kläger eingeholten Privatgutachten erfolgte. Nun schien aus Sicht der Verteidigung aufgrund dieser unterschiedlichen Bewertungen des Messverfahrens durch Sachverständige und der sich hieraus ergebenden divergierenden Ergebnisse zulasten des Mandanten, aber auch aufgrund der Komplexität der Materie eine ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters geboten.
Von der Erforderlichkeit habe der Kläger hierbei auch deshalb ausgehen dürfen, so das AG, weil die Beklagte einschränkungslos die Kosten des vorzitierten Erstgutachtens erstattete. Sie habe sich hierbei nicht darauf berufen, dass aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Erstellung dieses Privatgutachtens zur Überprüfung des Messverfahrens vorgerichtlich nicht notwendig war und in ihrer Deckungszusage, die auf ausdrücklichen Hinweis der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers, wonach um Prüfung und Kostenzusage auch für die einzuholende gutachterliche Bewertung gebeten wird, uneingeschränkte Deckung zusagte.
Im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers zu bestimmende Erforderlichkeit und der o. g. Erwägungen konnte sich die Beklagte auch nicht auf § 17 ihrer AGB berufen, wonach kostenauslösende Maßnahmen mit dem VR abzustimmen sind und dieser für eine Minderung des Schadens sorgen muss, zumal eine ausdrückliche Aufzählung der Beispielsfälle zur Schadensminderung nicht gegeben ist.
Relevanz für die Praxis
Die Rechtsschutzversicherungen werden diese Entscheidung nicht gern lesen (ähnlich auch schon AG Kirchhain zfs 15, 449; zur Auslegung von Versicherungsbedingungen vgl. u. a. BGH NJW 12, 3023).
Für den Betroffenen ist sie günstig. Denn er braucht sich ‒ zumindest nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und Fassung der Versicherungsbedingungen ‒ um seine Verteidigungsstrategie keine Gedanken zu machen.
Im Übrigen stellt sich die Frage: Was hilft dem Betroffenen ein Sachverständigengutachten mit einem für ihn günstigen Ergebnis, wenn er ein Gegengutachten mit ungünstigem Ergebnis nicht überprüfen lassen darf?