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  • 05.11.2024 · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Der Anwalt muss gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht abrechnen

    | Der Berufsangehörige ist nur seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, nicht aber einem Rechtsschutz-VR. Fremdgeld ist daher laut Hamburgischem AnwG nur im Verhältnis zum Mandanten anvertraut. Die Pflicht zur Abrechnung nach § 23 BORA betrifft ebenfalls nur dieses Verhältnis. |