· Nachricht · Rechtsschutzversicherung
Einstandspflicht bei Streitigkeit aus Bewirtschaftungsvertrag
| Streitigkeiten aus einem von einem Landwirt mit einem Dritten eingegangenen Bewirtschaftungsvertrag unterfallen dem Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung für Landwirte. |
Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Dresden (2.7.19, 4 U 447/19, Abruf-Nr. 211043). Die in § 27 Abs. 1 ARB enthaltene Beschränkung des landwirtschaftlichen Vertragsrechtsschutzes auf Streitigkeiten, die der VN „als Inhaber“ für seinen „beruflichen Bereich“ führt, schließt Ansprüche des VN gegen Dritte aus Bewirtschaftungsverträgen nicht aus. Der Bewirtschaftungsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB bzw. ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 675 BGB. Dass Tätigkeiten, die der Landwirt im Rahmen eines solchen Bewirtschaftungsauftrags ausführt, seinem „beruflichen Bereich“ zuzuordnen sind, versteht sich hiernach von selbst.
MERKE | Lehnt der Rechtsschutz-VR seine Leistung ohne Hinweis auf ein Gutachterverfahren allein deswegen ab, weil nach seiner Einschätzung kein unter den Versicherungsschutz fallendes Ereignis vorliegt, ist er mit Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs ausgeschlossen. |