· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Gnadengesuche ‒ Nicht vom Leistungskatalog der ARB umfasst?
| Rechtsschutz-VR lehnen den Versicherungsschutz für Gnadengesuche gern mit folgendem Argument ab: Die Angelegenheit sei nicht vom Leistungskatalog der ARB umfasst. Es lohnt sich aber, genau hinzuschauen. |
1. Was meint der VR mit Leistungskatalog?
Allein die Formulierung „Leistungskatalog“ ist bereits missverständlich. Sie finden in den ARB die Leistungsarten unter § 2, (neue ARB Nr. 2.2). § 5 ARB (neue ARB Nr. 2.3) regelt den Leistungsumfang. Was ist nun gemeint? Dafür müssen Sie sich zunächst die weitere Frage stellen.
2. Wann werden Gnadengesuche gestellt?
Gnadengesuche spielen i. d. R. in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eine Rolle. Das ist aber nicht abschließend. Rein formal können sie erst gestellt werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Der Strafrechtsschutz ist in § 2 lit. i ARB 2010 (Nr. 2.2.9 ARB 2021) geregelt. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren finden Sie unter § 2 lit. j ARB 2010 (Nr. 2.2.10 ARB 2021). Das bedeutet, Sie benötigen zunächst einen Fall aus einem dieser Rechtsgebiete. Für diesen muss Versicherungsschutz bestehen.
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