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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Innenverhältnis bleibt für Wiedereinsetzung irrelevant

    | Es ist kein Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. |

     

    Ein alltägliches Problem hat den BGH (24.11.15, VI ZR 567/15, Abruf-Nr. 182760) beschäftigt: Nach einer negativen Entscheidung fragt der Bevollmächtigte der Partei bei der Rechtsschutzversicherung an, ob Deckungszusage für ein Rechtsmittelverfahren erteilt wird. Die Rechtsschutzversicherung antwortet aber nicht im Rahmen der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel muss dann trotz der fehlenden Deckungszusage eingelegt werden, wenn nicht ein endgültiger Rechtsverlust eintreten soll.

     

    Checkliste / Handlungsbedarf nach negativer Entscheidung

    Die Entscheidung des BGH zwingt den Bevollmächtigten,

    • unmittelbar nach Eingang einer negativen aber rechtsmittelfähigen Entscheidung um die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung nachzusuchen, auch wenn der Mandant über die Durchführung noch nicht entschieden hat;
    • bereits mit der Anfrage auf die ablaufende Rechtsmittelfrist hinzuweisen und eine Frist zur Erteilung der Deckungszusage zu setzen;
    • spätestens nach der Hälfte der Rechtsmittelfrist schriftlich und/oder mündlich nach dem Stand der Erteilung der Deckungszusage nachzufragen;
    • hilfsweise um die Deckungszusage zumindest für die Einlegung des Rechtsmittels zu bitten;
    • letztlich mit dem Mandanten unter Hinweis auf das bezifferte Kostenrisiko zu klären, ob das Rechtsmittel zumindest eingelegt, wenn auch noch nicht begründet werden soll.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 110 | ID 44120873