· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Innenverhältnis bleibt für Wiedereinsetzung irrelevant
| Es ist kein Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. |
Ein alltägliches Problem hat den BGH (24.11.15, VI ZR 567/15, Abruf-Nr. 182760) beschäftigt: Nach einer negativen Entscheidung fragt der Bevollmächtigte der Partei bei der Rechtsschutzversicherung an, ob Deckungszusage für ein Rechtsmittelverfahren erteilt wird. Die Rechtsschutzversicherung antwortet aber nicht im Rahmen der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel muss dann trotz der fehlenden Deckungszusage eingelegt werden, wenn nicht ein endgültiger Rechtsverlust eintreten soll.
Checkliste / Handlungsbedarf nach negativer Entscheidung |
Die Entscheidung des BGH zwingt den Bevollmächtigten,
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