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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Leistungspflicht des VR bei der Deckungszusage bei einer Versicherung für fremde Rechnung

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    • 1. Gibt der Rechtsschutzversicherer (VR) bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des (Mit-)Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer (VN) verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.
    • 2. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der VR mit einer Zahlung an den VN nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, sodass keine Erfüllung eintreten kann.

    (BGH 16.7.14, IV ZR 88/13, Abruf-Nr. 142544)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH, die beim beklagten VR einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen. § 15 Abs. 2 ARB sieht vor, dass für mitversicherte Personen die den VN betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der VN jedoch widersprechen kann, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.

     

    Gegen den Kläger wurde in Zusammenhang mit der Insolvenz der VN strafrechtlich ermittelt. Auf Anfrage erteilte der VR Deckungszusage hinsichtlich eines „Straf- bzw. Bußgeldverfahrens“ für die 1. Instanz und bat den vom Kläger beauftragten Anwalt dabei ausdrücklich: „Namens und im Auftrag unseres Versicherten … seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen“.