· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Makler haftet für unzutreffende Angaben zu Vorversicherungen
| Beantwortet der Versicherungsmakler Rückfragen des Rechtsschutz-VR nach Vorversicherungen falsch, kann ihn der VN auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Das zeigt ein Haftungsfall vor dem OLG Karlsruhe. |
Maklerkunde steht ohne Rechtsschutzversicherung da
Der VR hatte den Rechtsschutzversicherungsvertrag eines Maklerkunden (VN) wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten. Bei Vertragsschluss hatte der VN den VR nicht über Vorversicherungen unterrichtet. Hätte er die Frage nach Vorversicherungen zutreffend beantwortet, hätte der VR nachgeforscht. Er hätte erfahren, dass beim Vorversicherer viele Rechtsschutzfälle geltend gemacht worden seien. Unter den Bedingungen hätte er den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Die Klage des VN gegen den VR blieb erfolglos (OLG Celle 14.2.13, 8 U 253/12).
Maklerkunde nimmt Makler in die Pflicht
Der VN war der Ansicht, dass der Makler für die Anfechtung des Rechtsschutzversicherungsvertrags verantwortlich ist. Denn dieser habe ihm im Rahmen des Maklermandats falsche Auskünfte hinsichtlich der Vorversicherung erteilt, obwohl er über die Umstände der Vorversicherung zutreffend informiert worden sei. Hätte der Makler den VR zutreffend informiert, hätte jener den Versicherungsvertrag sofort abgelehnt. Folglich hätte der VN keine Aufwendungen für einen Prozess im Vertrauen auf die Gewährung von Rechtsschutz gehabt (Vertrauensschaden).
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