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  • 06.11.2018 · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Vorvertraglichkeit bei fortgesetzter Störung im Mietrecht

    | Besteht nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz – unter Berücksichtigung der Wartezeit – von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, kann auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal (mit-) ausgelöst haben. |