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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    VR muss Schadenersatz leisten, wenn er die Deckungszusage unberechtigt zurücknimmt

    | Der Rechtsschutz-VR muss Schadenersatz leisten, wenn er eine zunächst erteilte Deckungszusage schuldhaft unberechtigt zurücknimmt. Der VN hat insbesondere einen Kostenerstattungsanspruch für außergerichtlich angefallene Anwaltskosten seiner Interessenvertretung gegenüber dem VR. So entschied es das LG Potsdam.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt von seinem Rechtsschutz-VR Schadenersatz wegen einer pflichtwidrig zurückgezogenen Deckungszusage. Gestritten wird um vorgerichtliche Anwaltskosten für ihre Wiederherstellung.

     

    Das LG hat dem VN die Kosten zugesprochen (20.12.17, 6 S 62/17, Abruf-Nr. 199742). Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ausnahme: Der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

     

    Das gilt uneingeschränkt auch für Rechtsschutzversicherungsverträge. Daher haftet der Rechtsschutz-VR, der schuldhaft die vertraglich zugesicherte Deckungszusage verweigert, dem VN aus positiver Vertragsverletzung bzw. nunmehr Pflichtverletzung des Versicherungsvertrags (vgl. BGH VersR 06, 830).

     

    Nichts anderes muss gelten, wenn der VR die anfänglich erklärte Deckungszusage unberechtigt wieder zurücknimmt. Der VR stellt hier die Vertragswidrigkeit der von ihm erklärten Rücknahme nicht in Abrede. Sein Vertretenmüssen wird daher nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Weil der VR seine Leistung schriftlich eindeutig abgelehnt hat, musste ihn der VN auch nicht noch einmal gesondert zur Leistung auffordern (§ 281 Abs. 2 BGB).

     

    Relevanz für die Praxis

    Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Frage, was von dem Schadenersatz umfasst ist. Das sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten. So darf der VN seinen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen, wenn er dessen Tätigwerden für erforderlich halten durfte. Das ist der Fall, wenn der VR die Leistung nach Rücknahme seiner zunächst erteilten Zusage verweigert. Dann liegt bereits kein „einfach gelagerter Sachverhalt“ vor.

     

    Und außerdem: Das Tätigwerden des Anwalts nach der Rücknahme der Deckungszusage ist nicht von dem ursprünglichen Auftrag auf Einholung der Deckungszusage umfasst. Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Die Tätigkeit des Anwalts ist daher gesondert zu vergüten. Mithin umfasst der Schadenersatzanspruch diese Vergütung.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 130 | ID 45274522