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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Wenn die Kostenregelung fehlt ...

    | Treffen die Parteien im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs keine ausdrückliche Regelung über die Kosten, liegt grundsätzlich eine konkludente Kostenvereinbarung dahin gehend vor, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. |

     

    Das führt dann nach einer Entscheidung des LG Karlsruhe dazu, dass gegenüber dem Rechtsschutzversicherer wegen des Ausschlusses nach § 5 Abs. 3b ARB 06 kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten besteht (8.6.12, 9 S 99/11, Abruf-Nr. 130691). Das kann sich zu einem Haftungsfall für den Rechtsanwalt auswachsen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Bevollmächtigte muss berücksichtigen, dass § 98 ZPO, wonach bei einem Vergleich ohne anderweitige Bestimmung jede Partei ihre Kosten selbst trägt, nicht nur im gerichtlichen Verfahren gilt, sondern als allgemeiner Rechtsgedanke in der Zwangsvollstreckung § 788 ZPO verdrängt und vorgerichtlich gleichsam Geltung beansprucht. Ein Vergleich darf deshalb nie ohne gesonderte Kostenregelung abgeschlossen werden, wenn die Kostenaufhebung vermieden werden soll.

    Im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer muss dabei die Kostenregelung dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen entsprechen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 38 | ID 38285340