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  • · Fachbeitrag · Betriebsunterbrechungsversicherung

    Anforderungen an die Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens (Geflügelfarm)

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Voraussetzung für einen Anspruch aus der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist ein Brand, der zu einer Betriebsunterbrechung sowie zu einem Ertragsausfallschaden geführt haben muss. Hierbei hat der VN den Brand und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung auf der Grundlage von § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, während ihm beim Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt.
    • 2. Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substanziierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss nötigenfalls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. Insoweit müssen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorliegen. Das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben.

    (BGH 13.11.13, IV ZR 224/13, Abruf-Nr. 141247)

     

    Sachverhalt

    Der VN, der die Zucht, Aufzucht und den Vertrieb von Geflügel verschiedener Rassen, unter anderem sogenannter Grünleger, betreibt, nimmt den VR auf Zahlung aus einer Feuerbetriebsausfallversicherung in Anspruch. Versicherter Betriebsunterbrechungs-Schaden gemäß § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL) ist der entgangene Deckungsbeitrag, der sich nach § 8 Nr. 2 ABL aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen Kosten errechnet.

     

    Am 30.12.08 brannte einer der Geflügelställe des VN ab. In diesem hielt der VN sogenannte Grünlegerhybriden zur Aufzucht. Er hatte von dem Geflügelzüchter H. 6.060 Elterntierküken zum Preis von 6.060 EUR netto erworben. Der VR zahlte dem VN in der Folgezeit 84.836 EUR für den Schaden an Betriebseinrichtungen und Futtervorräten sowie 55.000 EUR als Vorauszahlung für die noch zu ermittelnde Entschädigung für den Schaden am Tierbestand. Der vom VR beauftragte Gutachter S. ermittelte einen Produktionsausfall für den Haftzeitraum in Höhe von 57.270,08 EUR. Der VN holte ein Gutachten des Sachverständigen Ho. ein, der den Betriebsunterbrechungs-Schaden mit 226.859,59 EUR berechnete.