· Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung
Auf diese Darlegungs- und Beweisfragen kommt es beim Einbruchdiebstahl an
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Liegen Spuren vor, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten, so ist der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchs geführt. Können aber die Spuren nach sachverständiger Begutachtung mit dem behaupteten Einbruchgeschehen nicht in Einklang gebracht werden (hier: am Rolltor der Waschstraße), hat der VR den Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung geführt. So entschied das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter den VR wegen eines Vandalismusschadens in Anspruch. Der VN betrieb eine im Jahr 94 von der Firma X2 errichtete Waschstraße. Für diese bestand beim VR eine Einbruchdiebstahlversicherung zum Neuwert. Eingeschlossen waren sowohl Sach- als auch Betriebsunterbrechungsschäden. Versicherungsschutz bestand danach auch für „Vandalismus nach einem Einbruch“.
Am 29.9.08 meldete der VN dem VR nach entsprechender Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde, dass er die versicherte Waschstraße am Morgen aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe. Der Sachbearbeiter des VR gab telefonisch die Reparatur des beschädigten Rolltores der Waschstraße frei. Daraufhin ließ der VR den Rolladenpanzer austauschen. Der zuvor bei der Firma G gelagerte Rolladenpanzer war zwischenzeitlich entsorgt worden. Der VR holte verschiedene Informationen ein. Mit Schreiben vom 5.2.10 lehnte er dann die Deckung ab.
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