· Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung
Dies gilt zur Beweislast beim Einbruch innerhalb versicherter Zeit
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Der VN trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand eine Einbruchdiebstahlversicherung mit Beginn 1.1.18. Der VN hat behauptet, ihm seien bei einem Einbruchdiebstahl Alufelgen, dazugehörige Reifen und weitere Gegenstände sowie ein Fahrrad abhandengekommen. Gegenüber der Polizei hatte er angegeben, die Schadenshöhe betrage insgesamt rund 4.400 EUR. Der mögliche Tatzeitraum sei vom 29.12.17 bis 4.1.18. Mit der Klage hat der VN Entschädigung für den erlittenen Schaden geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Dresden keinen Erfolg (17.12.18 / 8.5.19, 4 U 1759/18, Abruf-Nr. 210684).
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