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  • · Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung

    Obliegenheitsverletzung: Nichtbeantwortung von Fragen nach Vermögensverhältnissen des VN

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Beantwortet der VN bei der Einbruchdiebstahlversicherung die zulässigerweise gestellten Fragen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und dem Vorliegen von Vollstreckungstiteln nicht, liegt eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vor.
    • 2. Eine wirksame Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG ist gegeben, wenn diese drucktechnisch hervorgehoben am Ende eines Schreibens des VR abgedruckt ist.

    (OLG Bremen 10.10.11, 3 U 13/11, Abruf-Nr. 123588)

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt eine Firmenschutzversicherung mit Einbruchdiebstahlschutz. Er meldete dem VR einen Einbruchdiebstahl und fügte eine Liste von angeblich entwendeten Gegenständen bei. Später schickte der VN einen von ihm unterzeichneten Vordruck des VR zurück, der mit „Vergleich und Abfindungserklärung“ überschrieben war. Darin hieß es u.a.: „Mit Bewilligung einer Vergütung von 31.000 EUR erkläre ich mich hinsichtlich aller Entschädigungsansprüche, die ich anlässlich meines Versicherungsfalls erhebe, für abgefunden. An diesen Vergleichsvorschlag halte ich mich nur dann gebunden, wenn die oben genannte Gesellschaft innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre Annahme durch Zahlung erklärt.h“

     

    Der VR zahlte den in der Erklärung genannten Abfindungsbetrag nicht. Er formulierte vielmehr konkrete Fragen, und zwar u.a. nach dem Firmennamen, der Anzahl der Firmensitze, seit wann es die Firmen gebe, welche Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt würden, verbunden mit der Aufforderung eine Gewerbeanmeldung vorzulegen, bei welcher Gesellschaft eine Vorversicherung bestanden habe, welche Versicherungen dabei mit welcher Versicherungssumme abgeschlossen gewesen wären, ob Vorschäden bestanden hätten, die entschädigt worden seien, ob der VN privat oder mit seinen Firmen Schulden habe, ob gegen ihn Urteile oder Vollstreckungstitel vorlägen, und ob er privat oder als Firmeninhaber in der Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zudem wurde zu den Hintergründen nachgefragt, warum der VN die angeblich entwendeten Gegenstände erworben habe und wenn ja, zu welchem Preis die einzelnen Gegenstände erworben worden seien.