· Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung
Rückforderung der Entschädigungsleistung
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
(OLG Hamm 2.3.11, 20 U 124/10, Abruf-Nr. 121260) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VR erbrachte Regulierungsleistungen wegen eines Einbruchdiebstahls in Höhe von 8.855,90 EUR. Da er in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit gezahlt hat, kann er die Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückfordern. Der VN hat den ihm erwachsenen Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erlangt. Von der Leistungsfreiheit hat der VR erst nach der Regulierung durch Einsicht in die Ermittlungsakte erfahren.
Nach § 14 Nr. 2 der hier maßgeblichen AERB 87 ist der VR von seiner Entschädigungspflicht frei, wenn der VN oder einer seiner Repräsentanten versucht, den VR arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Im Grundsatz genügt es hierfür, dass der VN nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht. Die an eine versuchte arglistige Täuschung zu stellenden Anforderungen sind hier sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt.
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