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  • · Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung

    Rückforderung der Entschädigungsleistung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Ein Täuschungsversuch nach § 14 Nr. 2 AERB 87 wird nicht durch den inneren Vorbehalt des VN, der Regulierungsbeauftragte des VR werde es angesichts des im Vorfeld mitgeteilten Aktenzeichens des polizeilichen Ermittlungsverfahrens schon besser wissen, ausgeschlossen.
    • 2. Der VN darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des VR über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen.

    (OLG Hamm 2.3.11, 20 U 124/10, Abruf-Nr. 121260)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VR erbrachte Regulierungsleistungen wegen eines Einbruchdiebstahls in Höhe von 8.855,90 EUR. Da er in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit gezahlt hat, kann er die Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückfordern. Der VN hat den ihm erwachsenen Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erlangt. Von der Leistungsfreiheit hat der VR erst nach der Regulierung durch Einsicht in die Ermittlungsakte erfahren.

     

    Nach § 14 Nr. 2 der hier maßgeblichen AERB 87 ist der VR von seiner Entschädigungspflicht frei, wenn der VN oder einer seiner Repräsentanten versucht, den VR arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Im Grundsatz genügt es hierfür, dass der VN nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht. Die an eine versuchte arglistige Täuschung zu stellenden Anforderungen sind hier sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt.