· Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung
Ausschluss für Schäden durch Sturmflut erfasst keine mittelbare Verursachung
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Der in der Elementarversicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 lit. a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Sturmflut nur mittelbar im Landesinneren durch angestautes Flusswasser eine Überschwemmung verursacht hat. So entschied es das KG. |
Sachverhalt
Der VN begehrt vom VR Versicherungsleistungen in Höhe von 13.504,89 EUR aus einer für das Objekt H. bestehenden erweiterten Gebäudeversicherung. Auslöser war ein Überschwemmungsereignis in der Nacht vom 4. auf den 5.1.17, als der Fluss Warnow über die Ufer trat. Der VR ist der Ansicht, die geltend gemachten Nässeschäden seien durch Sturmflut im Sinne des § 8 Ziffer 4 a) bb) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen (ECB 2010 ‒Version 1.4.14 GDV 1201) verursacht worden. Deshalb sei seine Einstandspflicht ausgeschlossen.
Das LG hat den VR antragsgemäß verurteilt, weil die Voraussetzungen des Ausschlusses nicht erfüllt seien.
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