· Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung
Bei Eindringen von Grundwasser liegt keine versicherte Überschwemmung vor
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Eine bedingungsgemäße Überschwemmung i.S. von § 2 Nr. 1a BEW 2000 ist nicht anzunehmen, wenn nur in den Keller des versicherten Gebäudes Wasser eingedrungen ist. Vielmehr muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen auch außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (OLG Köln 9.4.13, 9 U 198/12, Abruf-Nr. 132260). |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR auf Ersatz für einen Überschwemmungsschaden aus der Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Vereinbart waren „Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)“. Gemäß § 2 Nr. 1a BEW leistet der VR „Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen“. Nach § 3 Nr. 1 BEW ist eine Überschwemmung „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge.“
In das Kellergeschoss des versicherten Gebäudes drang bis zu einer Höhe von 10 cm Grundwasser ein. Unstreitig war auf das umgebende Grundstück kein Wasser eingedrungen. Ob in der Umgebung des Grundstücks befindliche Wiesen und Ackerflächen überflutet waren, ist streitig. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem VN steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß § 1 VVG i.V. mit § 2 Nr. 1a, § 3 Nr. 1 BEW in Höhe des zuerkannten Betrags von 8.263,65 EUR zu. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN setzt eine „Überflutung von Grund und Boden“ i.S. von § 3 Nr. 1 BEW voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln. Die Klausel unterscheidet insoweit die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks von dem versicherten Gebäude selbst. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung ist deshalb nicht anzunehmen, wenn - wie hier - nur in den Keller des Gebäudes (auch Grund-)Wasser eingedrungen ist. Vielmehr muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben.
Praxishinweis
Auf die Feststellung des BGH (VersR 05, 928), dass auch eine mittelbare Verursachung von Gebäudeschäden durch auf dem Grundstück stehendes Oberflächenwasser die Leistungspflicht des VR auslöst, kommt es im Streitfall nicht an. In jener Sache war anders als hier unstreitig das Wasser eines benachbarten Sees über die Ufer getreten und hatte das das versicherte Gebäude umgebende Grundstück bis zu zwei Metern überflutet. Dies stellte eine bedingungsgemäße Überschwemmung „von Grund und Boden“ dar. Deshalb war dort weiter aufzuklären, ob die Überflutung adäquat-kausal den Schaden verursacht hat. Da hier bereits kein Wasser auf dem Grundstücksgelände stand, konnte dahinstehen, warum das Grundwasser angestiegen und in den Keller eingedrungen war. Ebenso war nicht entscheidend, ob in der weiteren Umgebung befindliche Wiesen und Ackerflächen, sei es durch die Ausuferung von Flüssen oder durch Niederschläge, überflutet waren.
Rechtsprechungsübersicht / Wasser im Keller |
In jüngster Zeit führt Starkregen zu Problemen bei der Regulierung. In Betracht kommen dann die „weiteren Elementargefahren“ wie Überschwemmung, ggf. auch Rückstau (vgl. z.B. VHB 2010 A § 5 Nr. 3).
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Weiterführender Hinweis
- ausführlich zum Überschwemmungsbegriff: Halbach, VK 11, 195