· Fachbeitrag · Feuerversicherung
Keine Neuwertentschädigung, wenn anstelle eines Schuppens Fertiggaragen errichtet werden
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ein Anspruch auf Erstattung der Neuwertentschädigung kommt bei einem durch Brand zerstörten Gebäude nicht in Betracht, wenn der VN drei Fertiggaragen anstelle eines für Landwirtschaftsgeräte genutzten Schuppens errichtet. So das OLG München in einem Hinweisbeschluss. |
Sachverhalt
In der Wohngebäudeversicherung des VN war die Versicherungsform „gleitender Neuwert“ vereinbart. Einbezogen waren die VGB 2008 BVV/BLBV. Diese sehen in § 14 Abs. 1 a) zunächst vor, dass in der gleitenden Neuwertversicherung im Versicherungsfall bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten Grundlage der Entschädigungsberechnung sein sollen. Unter § 14 Abs. 7 wird dies dahingehend eingeschränkt, dass der VN in der gleitenden Neuwertversicherung den Anspruch auf Zahlung des Teils, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Am 22.5.15 wurde der auf dem Grundstück stehende Lager- und Abstellschuppen durch Feuer zerstört. Der an der höchsten Stelle ca. 5,20 m hohe Schuppen verfügte über ein Giebeldach, unter dem in einer Höhe von ca. 2,00 m im mittleren Bereich ein Zwischenboden eingezogen war. Der VN ließ an der Stelle drei Fertiggaragen erstellen. Diese sind (innen) jeweils 2,83 m breit, 5,67 m lang und 2,00 m hoch.
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