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  • · Fachbeitrag · Feuerversicherung

    Neuwertversicherung: Voraussetzungen für die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Dieses liegt auch vor, wenn die Verpflichtung des VR zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der VN die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat. Bei technischer Reparaturfähigkeit liegt solange keine Zerstörung vor, wie die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall entstanden und nicht auszugleichen ist, den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen. Insoweit kommt keine Neuwertentschädigung in Betracht. So entschied es das OLG Karlsruhe. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um restliche Leistungsansprüche des VN aus einer Sachversicherung wegen des Brandschadens an einer Heuballenpresse. Der VN, ein Landwirt, unterhält eine sog. Agrarpolice, die eine Feuerversicherung umfasst. Versichert ist u.a. die landwirtschaftliche Betriebseinrichtung zum Neuwert. Dem Vertrag liegen „AVB für die Agrarpolice (…-AGP 2008)“ des VR zugrunde, die in ihrem Teil E folgende Bestimmungen enthalten:

     

    • Agrarpolice mit Feuerversicherungsdeckung

    E 9.2 Versicherungswert der Betriebseinrichtung [...] ist

     

    • 1. der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; …
    • 3. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist. Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung. …

     

    E 12.2 Entschädigungsberechnung für Inhalt

     

    • 1. Ersetzt werden
    • a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert dieser Sachen (E 9.2 bis E 9.5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
    • b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; [...]
    • c) Restwerte werden angerechnet.
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    • 2. In der Neuwertversicherung (E 9.1.1) erwirbt der VN den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
      • a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art wiederbeschafft werden, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienen;
      • b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
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    • 3. Der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhandengekommenen Gegenständen wird aus dem Neuwertschaden abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung errechnet. Auf eine Kürzung des in den Wiederherstellungskosten enthaltenen Lohnkostenanteils wird dabei verzichtet.“