· Fachbeitrag · Feuerversicherung
Neuwertversicherung: Voraussetzungen für die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Dieses liegt auch vor, wenn die Verpflichtung des VR zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der VN die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat. Bei technischer Reparaturfähigkeit liegt solange keine Zerstörung vor, wie die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall entstanden und nicht auszugleichen ist, den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen. Insoweit kommt keine Neuwertentschädigung in Betracht. So entschied es das OLG Karlsruhe. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um restliche Leistungsansprüche des VN aus einer Sachversicherung wegen des Brandschadens an einer Heuballenpresse. Der VN, ein Landwirt, unterhält eine sog. Agrarpolice, die eine Feuerversicherung umfasst. Versichert ist u.a. die landwirtschaftliche Betriebseinrichtung zum Neuwert. Dem Vertrag liegen „AVB für die Agrarpolice (…-AGP 2008)“ des VR zugrunde, die in ihrem Teil E folgende Bestimmungen enthalten:
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E 9.2 Versicherungswert der Betriebseinrichtung [...] ist
E 12.2 Entschädigungsberechnung für Inhalt
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