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  • 30.08.2024 · Nachricht · Gebäudeversicherung

    Beratungspflicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Erwerber einer versicherten Immobilie vor Eigentumsübergang

    | Der Erwerber eines bebauten Grundstücks hat schon in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Eigentumserwerb ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse. Dieses kann er dadurch versichern, dass er mit eigenen Rechten und Pflichten in einen bereits bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag des Veräußerers eintritt oder einen neuen Gebäudeversicherungsvertrag abschließt. In diesem Zusammenhang besteht eine besondere Beratungspflicht des VR. |