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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Wirksamer Leistungsausschluss für Schäden durch Schwamm bei Gebäuden in Holzständerbauweise

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Der Ausschluss in der Leitungswasserversicherung für Schäden „durch Schwamm“ gilt auch bei Schwammbefall als Folge eines Austritts von Leitungswasser in einem Einfamilienhaus, das in Holzständerbauweise im Holzrahmenbau errichtet wurde. So entschied es das OLG Köln in einem entsprechenden Fall. |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR auf Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Wasseraustritts und daraus resultierender Schäden in Anspruch. Er ließ auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus in Holzständerbauweise im sog. Holzrahmenbau errichten.

     

    Bereits während der Errichtungszeit unterhielt er bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung, die noch heute fortbesteht. Der VR kannte die Kon-struktionsart des Hauses. Der Versicherung liegen die AL-VGB 2010, Stand 2016 zugrunde. Darin heißt es u. a.: