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  • · Fachbeitrag · Geschäftsversicherung

    So muss ein bedingungsgemäßer Diebstahl nachgewiesen werden

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Der VN genügt seiner Beweislast für einen bedingungsgemäßen Diebstahl versicherter Sachen bereits, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Dazu gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Einbruch vorhanden und nachher unauffindbar waren. Die Vorlage unvollständiger und nicht nachvollziehbarer Listen entspricht nicht den Anforderungen. So entschied es das OLG München. |

     

    Sachverhalt

    Der VN, der ein Uhrengeschäft betreibt, unterhält bei dem VR eine Geschäftsversicherung. Am 30.10.17 brachen unbekannte Täter in das Geschäft des VN ein. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entwendeten sie „aus den Regalen und Schränken u. a. Uhren, Furnituren und Uhrmacherwerkzeug“.

     

    Beim Ortstermin mit dem Schadenregulierer des VR einige Tage später konnte der VN zur Schadenshöhe keine Angaben machen. Auf mehrfache Aufforderung legte er dem VR schließlich eine Stehlgutliste vor, die er als unvollständig bezeichnete. Der VR mahnte eine vollständige Aufstellung an. Der VN bezog sich auf die vorgelegte Stehlgutliste und ließ im Mai 2018 Forderungsaufstellungen übermitteln. Er teilte im Februar 2019 mit, eine vollständige Auflistung der verbliebenen Waren sei ihm wegen der Vielzahl von Einzelteilen nicht möglich; er bat um Kostenübernahme für eine professionelle Inventur. Der VR lehnte eine Vereinbarung zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens ab. Das LG hat der auf Feststellung und Leistung gerichteten Klage mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten stattgegeben.