· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Der Boden des Grundstücks kann auch zum versicherten Gebäude gehören
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Zum Begriff des Gebäudes ‒ und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung ‒ gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit er notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen. So entschied es das OLG Karlsruhe. |
Sachverhalt
Der VN macht als Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut ist, Entschädigungsansprüche gegen den VR geltend. Nach dem Gebäudeversicherungsvertrag (WGB S 01/05) sind mitversichert die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, nämlich eine Maschinenhalle und ein Holzunterstand. Vereinbart wurden dabei Entschädigungsleistungen auch für sogenannte weitere Elementarschäden. Insbesondere sollte der VN einen Entschädigungsanspruch haben, wenn versicherte Sachen durch Erdrutsch zerstört oder beschädigt werden (K 2.1.5 WGB S 01/05).
Am 11.7.14 rutschten nach einem Starkregen erhebliche Teile der auf dem Grundstück des VN befindlichen Böschung am Rand des nahen Bachlaufs ab. In die Maschinenhalle drangen erhebliche Mengen Erdreich aus dem höher gelegenen Gelände ein. Ein Teil des Holzunterstands rutschte mit der Böschung ab; weitere Teile des Holzunterstands wurden beschädigt. Unstreitig ist eine Reparatur und Wiederherstellung des Holzunterstands nur möglich, wenn vorher die abgerutschte Böschung in diesem Bereich wiederhergestellt wird.
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