· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Das gilt zu den Voraussetzungen der Entschädigung bei Erdrutsch und Erdsenkung
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Mit dem Abgleiten, Abrutschen und Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen im Sinne des Erdrutsches gemäß den vereinbarten VGB ist gemeint, dass sich ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche insgesamt aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst hat und in Bewegung übergeht. Eine allgemeine Schrumpfung des Erdbodens und eine darauf beruhende „kriechende“ Veränderung des Erdbodens erfüllt nach dem zugrunde zu legenden Verständnis eines durchschnittlichen VN nicht die nach der Definition des Risikos Erdrutsch erforderlichen Voraussetzungen. Die Senkung des Bodens infolge Austrocknung und dadurch verursachter Schrumpfung des Bodens ist mangels Hohlraum grundsätzlich keine Erdsenkung. So entschied es das LG Köln. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aufgrund einer Wohngebäudeversicherung auf Feststellung der Leistungspflicht nach näherer Maßgabe und auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch. Gemäß der vom VN vorgelegten verschiedenen AVB waren bzw. sind u. a. Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch Erdfall (VGB/alt) bzw. Erdsenkung (VGB/neu) und durch Erdrutsch versichert.
In VG 5 Ziff. 11 VGB/alt ist der Erdfall wie folgt definiert: Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. In Ziff. 2.7.4 der VGB/neu: Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. In VG 5 Ziff. 12 VGB/alt: Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. In Ziff. 2.7.5 der VGB/neu: Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
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