· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Der Versicherungsfall „Rohrbruch“ tritt bereits mit der Schädigung des Rohres ein
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des „Rohrbruchs“, d.h. „für ein meist punktuelles Ereignis“, so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrags vorlag, muss der VN beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt. So entschied es das OLG Saarbrücken. |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom Gebäude-VR Entschädigung wegen eines Rohrbruchschadens. Zwischen den Parteien besteht eine Wohngebäudeversicherung für das vom VN und dessen Ehefrau im September 1974 erworbene Wohn- und Geschäftshaus. Versicherungsbeginn war der 1.1.75. In den vereinbarten VGB heißt es u.a.:
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§ 1 Versicherte Gefahren
§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung
§ 6 Versicherungswert, Versicherungsfall
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