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  • · Fachbeitrag · Leitungswasserversicherung

    Kein Versicherungsschutz bei Rohrbruch ohne Substanzbeeinträchtigung der Rohrleitung

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Als Rohrbruch i.S. des Leistungsausschlusses für Rückstauschäden (§ 6 Nr. 3b VGB 2002) ist jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials zu verstehen, die die Funktion des Rohres in der Weise beeinträchtigt, dass die darin geleiteten Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können. Für einen Rohrbruch sind Einwirkungen, die lediglich zu einer Funktionsveränderung ohne Substanzbeeinträchtigung der intakten Rohrleitung führen, nicht ausreichend. Ein bedingungsgemäßer Rohrbruch liegt mithin nicht vor, wenn ein in einem Abwasserrohrabzweig montierter Muffenstopfen (eine Verschlusskappe) durch erhöhten Druck, hier größer als 0,5 bar, aus der Rohrmuffe gedrückt und das Rohr so geöffnet wird. So entschied es das LG Trier. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht aufgrund einer beim VR unterhaltenen Wohngebäude- und Hausratversicherung (VGB 2002, VHB 2002) eine Entschädigungsleistung infolge eines Wasserschadens in seinem Wohnhaus geltend. Eine Elementarschaden-Versicherung bestand nicht.

     

    Zwischen dem 5.9.18 und dem 7.9.18 gab es im Bereich Trier äußert starke Niederschläge. Die Niederschlagsmenge betrug in diesem Zeitraum knapp 40,9 m je m². In dem Zeitraum kam es in den Kellerräumlichkeiten des Wohnhauses des VN zu einem Wasserschaden. Der VR lehnte seine Einstandspflicht für die entstandenen Schäden ab. Schäden durch Überschwemmungen und Rückstau seien nur im Rahmen einer Elementarversicherung abgedeckt.