· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der VR
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der VR. Der VN kann sich im Prozess auch dann auf ein bloßes Bestreiten beschränken, wenn der VR die Unterversicherung durch ein Privatgutachten belegt. Stützt der VN seinen Anspruch sowohl auf den Versicherungsvertrag als auch auf eine Beratungspflichtverletzung des VR, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verfahrensfehler vor. Dieser rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Gericht nur den Schadenersatzanspruch zurückweist, ohne sich mit dem Primäranspruch zu befassen. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR die Zahlung von Versicherungsleistungen wegen eines am 30.10.17 eingetretenen Sturmschadens auf der Grundlage eines zwischen den Parteien mit Wirkung zum 1.6.13 geschlossenen Versicherungsvertrags.
Bei dem versicherten Objekt handelt es sich um ein Schlossgebäude mit diversen Nebengelassen. Versichert wurden die Wohn- und Geschäftsgebäude zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 1 Mio. EUR. Der seitens des VR eingeschaltete Gebäudesachverständige hatte einen Schaden von brutto 35.700 EUR errechnet. Er hatte im Gutachten einen Zeitwert des gesamten Schlossgebäudekomplexes von 703.255 EUR ausgewiesen. Der VR regulierte lediglich einen Betrag von 4.142 EUR. Er hat sich hierbei auf einen tatsächlichen Gebäudezeitwert von netto 8.618.305 EUR berufen. Daraus hat er entsprechend der Proportionalitätsregel aus § 75 VVG unter Abzug einer Unterversicherungsquote von 88,4% den regulierten Betrag errechnet.
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