· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Diese Beweislast gilt für den Mietausfallschaden bei einem Gebäudebrand
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| In der Gebäudeversicherung muss der Vermieter als VN im Deckungsprozess beweisen, dass der Mieter den Untergang der Mietsache nicht selbst zu vertreten hat. So entschied es das OLG München (7.8.15, 25 U 546/15, Abruf-Nr. 146223 ). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des VN (Vermieter) vom VR Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag. Konkret geht es um einen Mietausfallschaden, nachdem der versicherte Supermarkt im Mai 2011 vollständig abgebrannt ist. Das Feuer entzündete sich während der Geschäftszeit an mit Verpackungsmaterial gefüllten Rollwagen. Diese waren außerhalb des Markts unmittelbar an der Außenwand abgestellt. Der Mieter des Supermarkts hat sich im Anschluss an den Brand auf den Untergang des Mietobjekts berufen. Er zahlte bis zum Wiederaufbau und zur Neueröffnung im Oktober 2012 keine Miete. Mieter und dessen HaftpflichtVR waren Streithelfer.
Nach den der Immobilienversicherung zugrunde zu legenden BFIMO war versichertes Risiko insbesondere Feuer „einschließlich Überspannungsschäden und Mietverlustschäden“. § 12 BFIMO lautet auszugsweise wie folgt:
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