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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Feststellung des Sturmschadens bei Ausgleichszahlung der Handwerker-HaftpflichtVR

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Erhält der VN zum Ausgleich seines Schadens eine Zahlung von einem Dritten, der als Schädiger haftpflichtig ist, vermindert diese Zahlung den Schaden, den der VN gegen den SchadenVR geltend machen kann.
    • 2. Eine auf Feststellung der Leistungspflicht des VR gerichtete Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn sich feststellen lässt, dass dem VN ein Schaden im Sinne der AVB entstanden ist. Lässt sich auch durch eine Beweisaufnahme nicht mehr klären, ob der ursprüngliche Schaden die bereits von einem Dritten erhaltene Zahlung übersteigt, ist die Feststellungsklage unbegründet.

    (OLG Karlsruhe 5.6.14, 9 U 99/13, Abruf-Nr. 144112)

     

    Sachverhalt

    Der VN ließ an seinem Gebäude das bis dahin bestehende Flachdach durch ein Steildach (Walmdach) ersetzen. Die Zimmerei errichtete einen Dachstuhl auf dem Gebäude. In zeitlichem Zusammenhang damit kam es zu Schäden am Flachdach und zu Feuchtigkeitsschäden im Gebäude. Die Zimmerei bzw. deren Haftpflicht-VR leistete dem VN Schadenersatz in Höhe von 9.300 EUR.

     

    Im vorliegenden Rechtsstreit hat der VN vorgetragen, am 11.07.08 sei es an dem betreffenden Gebäude zu einem Sturmschaden gekommen. Bretter, die zur Errichtung des Dachstuhls benutzt wurden, seien durch den Sturm aus der Verankerung gerissen worden. Dadurch sei die auf dem ursprünglichen Flachdach befindliche Folie zerstört worden und eine sehr große Menge an Regenwasser sei in das Gebäude eingedrungen. Es seien erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Gebäude entstanden. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des VN hat das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Sodann hat das LG die Klage abgewiesen. Die erneute Berufung des VN hatte keinen Erfolg.