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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Gefahrerhöhung durch Drogenhandel des Repräsentanten

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Überträgt der VN einem Dritten die Vertragsverwaltung, muss er sich dessen Verhalten nur in Vertragsangelegenheiten und nur für Obliegenheitsverletzungen zurechnen lassen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen. Die Zurechnung eines Verhaltens des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt nur in Betracht, wenn diesem auch die Gefahrverwaltung übertragen war. Wird das von einem Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckte Grundstück auch nur zeitweise zur Lagerung von Drogen oder für Treffen mit Personen benutzt, die als Drogenkuriere fungierten, liegt eine Gefahrerhöhung vor. So entschied es das OLG Dresden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt Leistungen aus einer Gebäudeversicherung aufgrund eines Brandereignisses vom 18.7.15. Der VN war gemäß Grundbucheintrag Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und VN des mit dem VR abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages. Tatsächlich hatte der Sohn des VN die maßgebliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausgeübt. Daher bestand auch der Versicherungsvertrag ausschließlich in seinem Interesse. Zudem nahm der Sohn auch tatsächlich Aufgaben des VN gegenüber dem VR wahr.

     

    Das LG Dresden hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der VR sei wegen Gefahrerhöhung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden. Der Sohn des VN, der sein Repräsentant sei, habe ‒ anders als der Voreigentümer zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung ‒ ohne Einwilligung des VR das streitgegenständliche Grundstück zur Abwicklung von Drogengeschäften genutzt. Zudem habe der Sohn des VN im Bereich der Theke der auf dem Grundstück befindlichen Gaststätte einen Schlüssel zu dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude, in welchem durch ihn Drogen gelagert worden seien, versteckt. Ob der VN von den Drogengeschäften des Sohnes gewusst habe, sei aufgrund seiner Repräsentanteneigenschaft unerheblich.