05.11.2019 · Nachricht · Gebäudeversicherung
Grundstücksverkauf ohne Übertragung einer Schadensforderung
| Wird ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück veräußert, ohne dass zugleich die aus einem Schadensereignis entstandene Forderung aus einer Gebäudeversicherung übertragen wird, führt dies in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt. |
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