· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Rissbildung am Gebäude durch Erdrutsch bei Abgleiten des Bodens
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Ein „Erdrutsch“ liegt auch dann vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, teilweise der Boden auf einer tieferliegenden Bodenschicht „langsam“ abgleitet (OLG Koblenz 3.2.14, 10 U 1268/13, Abruf-Nr. 143675). |
Sachverhalt
Die Parteien stritten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Riss- und Absackungsschäden am versicherten Hausanwesen. Der VN war der Ansicht, dass diese durch einen Erdrutsch hervorgerufen worden seien. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Rechtsauffassung des VR ist die Feststellungsklage zulässig. Ein etwaiger Leistungsantrag würde nicht den gesamten zu erwartenden Schaden abdecken. Der Schaden befindet sich noch in der Fortentwicklung. Insbesondere sind Ausmaß und Umfang der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten noch nicht bezifferbar. In diesem Fall darf der Geschädigte in vollem Umfang Feststellungsklage erheben.
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