· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Einreichen verfälschter Quittungen führt zur Leistungsfreiheit
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Reicht der VN verfälschte Quittungen zum Nachweis des Schadens beim VR ein, kann Leistungsfreiheit eintreten. Ob der VN sie selbst verfälscht hat, ist unerheblich. Eine arglistige Täuschung liegt insbesondere vor, wenn nachträglich veränderte Belege eingereicht werden, auch wenn über einen relativ geringen Betrag getäuscht werden soll. So entschied es das OLG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Der VN begehrt nach einem angeblichen Einbruchdiebstahl Leistungen aus einer Hausratversicherung (AVB 2009). Er übersandte ein Schadenanzeigeformular. Dem war eine handschriftliche Liste der zerstörten bzw. entwendeten Gegenstände beigefügt. Die Liste soll nach der Einlassung der Ehefrau des VN im Ermittlungsverfahren ein namentlich nicht bezeichneter männlicher Bekannter des VN im Beisein des Ehemanns erstellt haben.
Mit Schreiben vom 13.10.10 erteilte der VR dem VN einen Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 VVG (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall). Der VN reichte eine Woche später Belegkopien über die angeblich entwendeten Gegenstände ein. Darunter waren ein auf den 12.8.09 sowie ein auf den 11.7.09 datierender, jeweils in italienischer Sprache verfasster Beleg über den Erwerb von Goldschmuck zum Preis von 2.330 EUR bzw. 1.790 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben von August 2011 übersandte er die Rechnungsbelege im Original.
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