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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Bargeld muss bei Einbruch nur im Rahmen vereinbarter Wertgrenzen erstattet werden

    | Wer zu Hause Bargeld hortet, muss damit rechnen, dass der Hausratversicherer nach einem Einbruchsdiebstahl nicht das gesamte gestohlene Bargeld erstattet. Das hat das OLG Oldenburg klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Restaurantbesitzer. In dessen Privaträume war eingebrochen worden. Er hatte dort er eine größere Summe Trinkgeld aus dem Restaurantbetrieb aufbewahrt. Der VR wies auf seine allgemeinen Vertragsbedingungen hin. Danach wird Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100 EUR ersetzt. Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und daher für unwirksam. Der VR hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf die Klausel hinweisen müssen, argumentierte der Mann. Dies gelte umso mehr, als der VR bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müsse, dass er Trinkgeld in bar aufbewahre.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG sah dies anders (13.1.17, 5 U 62/16, Abruf-Nr. 192123). Auch ein Laie müsse damit rechnen, dass der VR seine Einstandspflicht für Bargeldbeträge begrenze, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei nicht überraschend. Sie benachteilige den VN auch nicht in unangemessener Weise.