· Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung
Das gilt zum Nachweis von Einbruchspuren bei einem Einbruchdiebstahl
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls muss neben Einbruchspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen. Kann der VN den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in der Nacht vom 2. auf den 3.2.19 aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Hausratversicherung, der die VHB 2017 zugrunde liegen, auf Ersatz in Anspruch. Nach der Behauptung des VN sind ihm Gegenstände mittels Einbruchs durch die verschlossene Garage entwendet worden. Die Parteien haben darüber gestritten, ob Einbruchspuren am Garagentor vorhanden waren. Das LG wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Dresden keinen Erfolg (14.4.21, 10.5.21, 4 U 161/21, Abruf-Nr. 224867). Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das LG die Klage abgewiesen. Dem VN steht aufgrund des behaupteten Schadenereignisses kein Anspruch gegenüber dem VR aus der Hausratversicherung (A 4.1.1 VHB 2017) zu. Er hat den erforderlichen Beweis für einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht erbracht.
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