· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Diebstahl aus Kfz durch „Relay Attack“ oder „Jamming“
| Das AG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheint, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten (18.2.19, 32 C 2803/18 [27], Abruf-Nr. 208000 ). |
Unbekannte Täter hatten aus dem abgestellten Fahrzeug des VN Gegenstände entwendet, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Der VR muss nach seinen Bedingungen Entschädigung leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Der VN habe ein „Aufbrechen“ nicht beweisen können. Es seien keine Aufbruchspuren vorhanden. Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter ‒ entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge ‒ vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.
MERKE | Das sog. Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offenbleibe, fehle es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse. |