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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Diese Beweiserleichterungen gelten für den VN bei entwendeten Gegenständen aus dem Kfz

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Eine bedingungsgemäße Entwendung liegt bei der erweiterten Hausratversicherung auch vor, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich der Gegenstände entwendet hat. Die zur Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze des „äußeren Bildes“ sind auf die Hausratversicherung zu übertragen, so das OLG Dresden. |

     

    Sachverhalt

    Nach dem Vortrag des VN waren unbekannte Täter in sein Fahrzeug eingebrochen. Sie hatten das Kfz nebst den darin befindlichen Gegenständen entwendet. Betroffen war u.a. eine wertvolle Kamera. Der VN verlangt von seinem Hausrat-VR Entschädigung für den Verlust der Kamera (ABEH 2007). Das LG sprach ihm den Anspruch zu.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des VR blieb vor dem OLG Dresden erfolglos (9.10.18, 4 U 777/18, Abruf-Nr. 206216). Bei der Kamera und dem Zubehör handelt es sich um Sachen, die zum Haushalt gehören, vgl. § 1 (1) ABEH 2007. Es waren vom VN für private Zwecke angeschaffte Gegenstände. Diese Würdigung wird von der Berufung nicht mehr angegriffen.