· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Kein Versicherungsschutz bei Einbruch in abgestelltes Wohnmobil
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der VHB 84 setzt voraus, dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt und/oder dort eine der näher geregelten Tatbestandsalternativen verwirklicht. Ein im Freien vorübergehend abgestelltes und zu Wohnzwecken genutztes Kraftfahrzeug (Wohnmobil) ist kein Gebäude in diesem Sinne. Die Regelung über die Außenversicherung in § 12 Nr. 1 VHB 84 modifiziert nur die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsorts, nicht aber der versicherten Risiken. So entschied es das OLG Karlsruhe. |
Sachverhalt
Der Hausratversicherung des VN liegen die VHB 84 zugrunde. Dort heißt es:
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§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub
§ 10 Versicherungsort
§ 12 Außenversicherung
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