· Fachbeitrag · Hausratversicherung
So berechnet sich der Neuwert einer entwendeten Rolex-Uhr ohne Echtheitszertifikat
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Steht die Echtheit einer entwendeten Rolex-Uhr fest, ist für die Berechnung ihres Werts in der Neuwertversicherung kein Abschlag vorzunehmen, wenn weder Echtheitszertifikat noch Originalverpackung vorliegen. Beides sind keine wertbildenden Faktoren für die Feststellung des Neuwerts einer solchen Uhr. So entschied das OLG Düsseldorf.|
Sachverhalt
Der VN macht aus einer Hausratversicherung, der die VHB zugrunde liegen, restliche Ansprüche wegen eines Einbruchdiebstahls geltend.
Im Mai 2014 drang ein Dieb durch ein Wohnzimmerfenster in die Hochparterre-Wohnung des VN zur Straße ein. Er entwendete Bargeld und verschiedene Gegenstände. Der VN zeigte den Diebstahl dem VR an und erstattete Anzeige bei der Polizei. Später übersandte der VN sowohl der Polizei als auch dem VR eine Stehlgutliste. Im Nachgang des Gesprächs mit dem Schadensregulierer des VR ergänzte der VN seine Angaben und übersandte eine Bescheinigung des Uhrmachers H. P. von Juli 2014 sowie im August 2014 eine Rechnung für die Ersatzanschaffung der gestohlenen Rolex-Uhr, Modell Daytona Stahl, weiß, seiner Ehefrau. Der VR leistete eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 EUR.
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