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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Wann muss der VR einen unerheblichen Schönheitsschaden ersetzen?

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Verbleibt nach einer notwendigen Reparatur ein unerheblicher Schönheitsschaden, besteht gegenüber dem Hausrat-VR kein Anspruch auf Ersatz. So entschied es das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB wegen eines versuchten, bedingungsgemäß versicherten Einbruchdiebstahls geltend. Dabei wurden drei einflügelige Terrassentüren im Wohnzimmer und ein zweiflügeliges Fenster im Schlafzimmer beschädigt. Zwischen den Parteien ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten streitig.

     

    • In § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VHB heißt es u. a.:

    „Ersetzt werden im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung.

     

    Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem VN die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.“