· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Welche Beweiserleichterungen gelten bei einem Raubüberfall in der eigenen Wohnung?
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Die Beweiserleichterungen zum Beweismaß gelten auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gemäß § 5 Abs. 2 lit. b VHB. Daher genügt es, wenn der VN dessen äußeres Bild nachweist. Offenbleibt, inwieweit die Beweiserleichterung auch für das Vorhandensein und Abhandenkommen der versicherten Sachen gilt. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt
Der VN begehrt vom VR bedingungsgemäße Leistungen aus einer Hausratversicherung (VHB, Fassung 2010 X Optimal) wegen einer von ihm behaupteten räuberischen Erpressung.
Er war gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Verkauf beabsichtigt war. Im November 2010 beantragte er, den Versicherungsumfang für Bargeld und Schmuck zu erweitern. Der VR stellte daraufhin einen Nachtrag aus, wonach der Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Versicherungsfalls mit einer Summe von insgesamt 390.000 EUR versichert wurde. Zusätzlich wurde die Entschädigungsgrenze für die in einem Wertschutzschrank aufbewahrten Wertsachen auf 221.000 EUR festgelegt. Weiterhin wurden Einzelwerte für Herrenarmbanduhren und ein Herrenamulett Massivgold mit Diamanten in Höhe von je 8.000 EUR vereinbart.
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