· Fachbeitrag · Kaskoversicherung
Wer ist Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses?
| Reguliert der VR des Luftsportvereins den Schaden, der beim Landemanöver eines Vereinsmitglieds entstanden ist, geht der Schadenersatzanspruch des Luftsportvereins gegen das Vereinsmitglied nicht auf den VR über. |
Diese Entscheidung traf das OLG Hamm (9.11.11, I-20 U 191/11, Abruf-Nr. 121257) im Fall eines eingetragenen Luftsportvereins. Die Richter machten dabei deutlich, dass das einzelne Vereinsmitglied im Einzelfall nicht Dritter im Sinne des § 86 VVG sein könne. Es sei nämlich regelmäßig das Sachersatzinteresse der einzelnen, vereinsintern zur Nutzung berufenen Gesellschafter (also der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, nicht das der rechtlich selbstständigen Gesellschaft.
PRAXISHINWEIS | Im Ergebnis bedeutet das Folgendes: Reguliert der VR des Luftsportvereins den Schaden, der beim Landemanöver eines Vereinsmitglieds entstanden ist, so geht der Schadenersatzanspruch des Luftsportvereins gegen das Vereinsmitglied nicht auf den VR über. |
Weiterführender Hinweis
- Bei der OHG hat das OLG Hamm (VK 12, 83 - diese Ausgabe) entschieden, dass die einzelnen Gesellschafter bei der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sind.