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  • · Fachbeitrag · Kaskoversicherung

    Wer ist Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses?

    | Reguliert der VR des Luftsportvereins den Schaden, der beim Landemanöver eines Vereinsmitglieds entstanden ist, geht der Schadenersatzanspruch des Luftsportvereins gegen das Vereinsmitglied nicht auf den VR über. |

     

    Diese Entscheidung traf das OLG Hamm (9.11.11, I-20 U 191/11, Abruf-Nr. 121257) im Fall eines eingetragenen Luftsportvereins. Die Richter machten dabei deutlich, dass das einzelne Vereinsmitglied im Einzelfall nicht Dritter im Sinne des § 86 VVG sein könne. Es sei nämlich regelmäßig das Sachersatzinteresse der einzelnen, vereinsintern zur Nutzung berufenen Gesellschafter (also der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, nicht das der rechtlich selbstständigen Gesellschaft.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Ergebnis bedeutet das Folgendes: Reguliert der VR des Luftsportvereins den Schaden, der beim Landemanöver eines Vereinsmitglieds entstanden ist, so geht der Schadenersatzanspruch des Luftsportvereins gegen das Vereinsmitglied nicht auf den VR über.

    Weiterführender Hinweis

    • Bei der OHG hat das OLG Hamm (VK 12, 83 - diese Ausgabe) entschieden, dass die einzelnen Gesellschafter bei der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sind.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 33336830